Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger, der jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und auch nicht beantragt hat, begehrt die rentenrechtliche Vormerkung seiner in der DDR bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegten Beschäftigungszeiten und des dort erzielten Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 vH. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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