BSG - Beschluss vom 03.12.2018
B 13 R 193/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 23/19
SG Neuruppin, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 37/14

Rentenrechtliche Vormerkung von in der DDR bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegten BeschäftigungszeitenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen B 13 R 193/20 B

DRsp Nr. 2021/12508

Rentenrechtliche Vormerkung von in der DDR bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegten Beschäftigungszeiten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger, der jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und auch nicht beantragt hat, begehrt die rentenrechtliche Vormerkung seiner in der DDR bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegten Beschäftigungszeiten und des dort erzielten Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 vH. Das SG hat seine Klage durch Sachentscheidung abgewiesen. Das LSG hat seine Berufung mit Urteil vom 8.6.2020 zurückgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2.10.2020 begründet hat. Er hat sein Vorbringen nach Ablauf der bis zum 7.10.2020 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 3.5.2021 ergänzt.

II