LSG Sachsen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 528/17
SG Chemnitz, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 493/17
RentenversicherungFeststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenVergleichbare Sachverhalte in den divergierenden Entscheidungen
BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 24/17 B
DRsp Nr. 2018/6804
RentenversicherungFeststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenVergleichbare Sachverhalte in den divergierenden Entscheidungen
1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
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