LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 15/15
SG Dessau-Roßlau, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 1/13
RentenversicherungFeststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im BergbauGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage
BSG, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 19/17 B
DRsp Nr. 2018/5265
RentenversicherungFeststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im BergbauGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
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