BSG - Beschluss vom 05.04.2018
B 5 RS 19/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 15/15
SG Dessau-Roßlau, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 1/13

RentenversicherungFeststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im BergbauGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 19/17 B

DRsp Nr. 2018/5265

Rentenversicherung Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.