BSG - Beschluss vom 26.07.2017
B 13 R 179/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 ; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 403/13
SG Wiesbaden, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 394/10

RentenversicherungVormerkung weiterer versicherungsrechtlicher ZeitenVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 179/16 B

DRsp Nr. 2017/13951

Rentenversicherung Vormerkung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) soll zwar verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. 2. Das Prozessgericht ist aber grundsätzlich gerade nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. 3. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 4. Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.