LSG Hessen - Urteil vom 22.04.2016
L 5 R 403/13
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 394/10

RentenversicherungVormerkung als versicherungsrechtliche AnrechnungszeitenÜberbrückungszeiten und ÜberbrückungstatbeständeRechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit

LSG Hessen, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen L 5 R 403/13

DRsp Nr. 2017/11961

Rentenversicherung Vormerkung als versicherungsrechtliche Anrechnungszeiten Überbrückungszeiten und Überbrückungstatbestände Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit

1. § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI setzt nicht voraus, dass unmittelbar eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor und nach der Unterbrechung vorliegen muss, denn es gibt auch Überbrückungszeiten und bestimmte Überbrückungstatbestände, die eine Anknüpfung auch noch nach gewisser Zeit zulassen. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Überbrückungstatbestände dienen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Unterbrechung, denn Unterbrechung ist nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch kausal zu betrachten. 3. Es muss ein rechtfertigender Grund vorliegen. 4. Ein rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II. III.