BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 17/16 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 1; AreV § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 115
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 66/14
SG Dresden, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 281/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzFeststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher JahresendprämienBegriff des ArbeitsentgeltsTatsächlicher Zufluss

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 17/16 R

DRsp Nr. 2017/12580

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien Begriff des Arbeitsentgelts Tatsächlicher Zufluss

1. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. 2. Der Begriff des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der erkennende Senat im Einklang mit dem 4. Senat des BSG, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat. 3. Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die JEP einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) ausgeschlossen ist.