LSG Sachsen - Urteil vom 06.12.2016
5 RS 66/14
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 281/11

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 5 RS 66/14

DRsp Nr. 2017/14931

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämie konnte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen. Das Gericht machte jedoch von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen:

Im Jahr

1975 538,51
1977 566,21
1978 600,06
1979 659,61
1985 896,24
1986 837,00
1987 873,47
1988 900,82
1989 927,69
1990 967,36

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5;

Tatbestand: