BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 5 RS 9/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 273/11
SG Berlin, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 507/08

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 9/17 B

DRsp Nr. 2017/13771

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht i.S. des § 103 SGG geltend gemacht, hat die Beschwerdebegründung unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe: