Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.
II.Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (Az.: L 5/V-325/91) zu dem Verfahren L-5/V-508/87.
Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 (S-2/15/V-1216/84) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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