LSG Hessen - Urteil vom 22.09.1994
L 5 V 930/92
Normen:
SGG § 179; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 2/15 V 1216/84

Restitutionsklage gegen eine RestitutionsklageFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

LSG Hessen, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen L 5 V 930/92

DRsp Nr. 2017/17694

Restitutionsklage gegen eine Restitutionsklage Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

1. Auch bei Restitutionsklagen müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, im Berufungsverfahren auch Beschwer genannt. 2. Eine erneute Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage stellt eine unnötige, zweckwidrige und missbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs dar.

Tenor

I.

Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.

II.

Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179; ZPO § 580;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (Az.: L 5/V-325/91) zu dem Verfahren L-5/V-508/87.

Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 (S-2/15/V-1216/84) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.