BAG - Beschluss vom 26.04.1989
4 AZN 161/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ; LTV für das Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987 § 2e; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 25.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 114/88
ArbG Freiburg, vom 17.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 266/88

Revision: Divergenzbeschwerde - Voraussetzungen

BAG, Beschluss vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 161/89

DRsp Nr. 2001/14816

Revision: Divergenzbeschwerde - Voraussetzungen

1. Divergenz setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, dass der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. 2. Dabei müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben. 3. Zur Auslegung von § 2e des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ; LTV für das Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987 § 2e; TVG § 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger ein Anspruch auf eine tarifliche Hundeführerzulage zusteht.