BGH - Beschluss vom 28.09.2023
V ZR 3/23
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 281 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 93/21
SchlHOLG, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 198/22

Revision in einem Verfahren wegen eines Schadensersatzanspruches hinsichtlich eines bei Gefahrenübergang verkauften und mit einem Wasserschaden versehenen Wohnhauses; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen V ZR 3/23

DRsp Nr. 2023/14381

Revision in einem Verfahren wegen eines Schadensersatzanspruches hinsichtlich eines bei Gefahrenübergang verkauften und mit einem Wasserschaden versehenen Wohnhauses; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

1. Soweit Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge verlangt, gehört dazu der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren.2. Wird - wie hier - ein Gutachten im Wege des Sachverständigenbeweises verwertet und soll der Sachverständige sein Gutachten erläutern, richtet sich seine Befragung nach § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dabei darf eine Partei dem Sachverständigen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen. Auch wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht, dürfen diese Fragen nicht zurückgewiesen werden, da ansonsten eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorliegt.

Tenor