I.
Die Parteien streiten über die rechtzeitige Geltendmachung einer Bonuszulage.
1. Der Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der N Städtebau AG, als technischer Kaufmann beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch Aufhebungsvertrag vom 19./27. Juni 1985 zum 31. März 1987 beendet worden. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Arbeitnehmer für die Wohnungswirtschaft vom 31. Mai 1985 (
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