Die Klägerin ist bei der Beklagten als Feinwerkerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Die Klägerin arbeitet im Akkord und erhält Zuschläge für Mehr-, Spät- und Nachtarbeit. Bis zum 31. Dezember 1986 hatte die Klägerin einen durchschnittlichen Stundenverdienst ohne diese Zuschläge von 13,51 DM brutto. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 wurde ihr aus dringenden betrieblichen Gründen ein geringer bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen.
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