BAG - Urteil vom 19.04.1989
4 AZN 32/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ; TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25.1.1979.; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 660/88
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2667/87

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

BAG, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 32/89

DRsp Nr. 2001/14830

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ; TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25.1.1979.; TVG § 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Feinwerkerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Die Klägerin arbeitet im Akkord und erhält Zuschläge für Mehr-, Spät- und Nachtarbeit. Bis zum 31. Dezember 1986 hatte die Klägerin einen durchschnittlichen Stundenverdienst ohne diese Zuschläge von 13,51 DM brutto. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 wurde ihr aus dringenden betrieblichen Gründen ein geringer bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen.