LAG Düsseldorf, vom 20.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 97/87
ArbG Düsseldorf, vom 11.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 22/87
Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung
BAG, Beschluss vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 94/87
DRsp Nr. 2001/14822
Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung
1. In der Revisionsinstanz gilt ein grundsätzliches Verbot der Klageänderung mit der Folge, dass die Zulassung einer Inzidentfeststellungsklage oder Widerklage nicht (mehr) möglich ist.2. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren dritter Instanz, da die für den dritten Rechtszug maßgebliche Verfahrensvorschrift des § 92ArbGG anders als die für den zweiten Rechtszug geltende Norm des § 87 Abs. 2ArbGG nicht auf die Möglichkeit der Antragsänderung in § 81 Abs. 3ArbGG verweist.