BAG - Urteil vom 21.12.1954
2 AZR 5/53
Normen:
ArbGG § 118 Abs. 4 ; FeiertLohnZG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
AP Nr. 2 zu § 118 ArbGG
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Lohnanspruch
BAGE 1, 241
SAE 1955, 221
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg (Tübingen) - Sa 20/53 - 08.09.53,

Revision: Zulassung nach Inkrafttreten des ArbGG 1953; Feiertagslohnzahlungsgesetz

BAG, Urteil vom 21.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 5/53

DRsp Nr. 2001/302

Revision: Zulassung nach Inkrafttreten des ArbGG 1953; Feiertagslohnzahlungsgesetz

1. Bei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, die in den Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz und des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern vor dem 01.10.1953 erlassen und mit der Revision anfechtbar waren, muß es auch nach dem Inkrafttreten des neuen ArbGG bei der vor dem 01.10.1953 ausgesprochenen Zulassung der Revision verbleiben. Mit dem am 01.10.1953 erfolgten Inkrafttreten des neuen ArbGG gelten dessen Vorschriften über die Art und Weise der Zustellung eines Urteils und über die Fristen der Rechtsmittel. 2. Der Sinn der Regelung des § 1 Abs 1 FeiertLohnZG (BGBl I, S 479) ist der, dass dann ein Lohnausfall nicht eintreten soll, wenn der gesetzliche Feiertag allein der Grund für den Ausfall der Arbeit ist. Sind andere Gründe für die Arbeitsruhe maßgebend, kann das Gesetz nicht Platz greifen.