BSG - Beschluss vom 19.07.2017
B 14 AS 15/16 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 159/12
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1585/10

RevisionMindestanforderungen an eine RevisionsbegründungAngabe der verletzten RechtsnormZumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts

BSG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 15/16 R

DRsp Nr. 2017/13812

Revision Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung Angabe der verletzten Rechtsnorm Zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts

1. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen; die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". 2. Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert; danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 3. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. 4. Daher muss sich die Revisionsbegründung - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat.