LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2016
L 4 AS 159/12
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 6 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1585/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Berücksichtigung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Dienst-Pkw als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 159/12

DRsp Nr. 2016/15490

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Berücksichtigung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Dienst-Pkw als Einkommen

1. Eine Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 6 S. 1 Alg II-V aF. setzt voraus, dass es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und diese tauschbar sind, dh. einen Geldwert haben. Einnahmen ohne Verkehrs- oder Marktwert - wie die unentgeltliche private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw - sind daher nicht als Einkommen anzurechnen. 2. Die steuerrechtliche Bewertung der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen ist in das Grundsicherungssystem des SGB II nicht übertragbar. 3. Der Vorteil des unentgeltlichen Privatgebrauchs eines Dienstwagens kann auch nicht unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen des Leistungsberechtigten bedarfs- und damit regelsatzmindernd angerechnet werden, da der pauschalierte Regelsatz nach § 20 SGB II nicht abweichend bestimmt werden kann.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 6 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20;

Tatbestand: