BAG - Urteil vom 25.04.2018
2 AZR 611/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; GwG § 1 Abs. 20; GwG § 2 Abs. 1 Nr. 1; GwG § 6 Abs. 1 S. 1; GwG § 6 Abs. 2 Nr. 5; GwG § 43 Abs. 1; KWG § 1 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; LPVG NRW § 74 Abs. 2; TVöD -S § 34 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 269
ArbRB 2018, 332
AuR 2018, 533
AuR 2018, 535
BB 2018, 2355
DB 2018, 2440
EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 1405
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1540/16
ArbG Herne, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1053/16

Richterliche Überzeugung im Zivilprozess in Abwägung zwischen dem Grad der Gewissheit und letzten ZweifelnSachentsprechende Beurteilung der maßgebenden Umstände und Beweisanzeichen zur Erreichung der richterlichen Überzeugung beim Indizienvortrag im ZivilprozessAnhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer VerdachtskündigungAnforderungen an Inhalt und Ausgestaltung der Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor einer Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 611/17

DRsp Nr. 2018/13256

Richterliche Überzeugung im Zivilprozess in Abwägung zwischen dem Grad der Gewissheit und letzten Zweifeln Sachentsprechende Beurteilung der maßgebenden Umstände und Beweisanzeichen zur Erreichung der richterlichen Überzeugung beim Indizienvortrag im Zivilprozess Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung Anforderungen an Inhalt und Ausgestaltung der Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor einer Verdachtskündigung

Orientierungssätze: 1. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (Rn. 24).