Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die statthafte Verfahrensart.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Der Antragsteller ist dort als Flugbegleiter beschäftigt. Er gehört der auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 gebildeten Personalvertretung an und ist für diese Tätigkeit voll freigestellt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller die ihm zustehenden tariflichen Urlaubstage auf Sonn- und Feiertage zu legen hat, an denen keine Arbeitspflicht besteht.
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