LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2019
16 Ta 301/18
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78; ZPO § 567 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 136/18

Richtige Verfahrensart für eine Streitigkeit zwischen einem freigestellten Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über die Lage des Urlaubs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 16 Ta 301/18

DRsp Nr. 2019/1938

Richtige Verfahrensart für eine Streitigkeit zwischen einem freigestellten Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über die Lage des Urlaubs

Orientierungssätze: Eine Streitigkeit zwischen einem freigestellten Betriebsratsmitglied und seinem Arbeitgeber über die Lage seines Urlaubs betrifft die individualrechtliche Beziehung der Parteien. Hierüber ist im Urteilsverfahren zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2018 - 19 BV 136/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78; ZPO § 567 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die statthafte Verfahrensart.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Der Antragsteller ist dort als Flugbegleiter beschäftigt. Er gehört der auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 gebildeten Personalvertretung an und ist für diese Tätigkeit voll freigestellt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller die ihm zustehenden tariflichen Urlaubstage auf Sonn- und Feiertage zu legen hat, an denen keine Arbeitspflicht besteht.