BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 12/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 4/17
SG Marburg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 365/14

Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen HonorarabrechnungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSachkunde des vertragsarztrechtlichen Spruchkörpers

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 12/20 B

DRsp Nr. 2020/17430

Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sachkunde des vertragsarztrechtlichen Spruchkörpers

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 62,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 12 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, der ein zur vertragsärztlichen und zugleich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie weitere zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärzte angehören. Sie wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung ihrer Honorarabrechnung für das Quartal 1/2013, soweit diese auf der Streichung der Gebühren-Nr 252, 253 und 272 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ; entspricht Gebühren-Nr 8252, 8253 und 8272 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen <BEMA-Z>; zur Anwendbarkeit der GOÄ vgl Nr 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z) beruht.