EuGH - Urteil vom 04.07.2006
Rs C-212/04
Normen:
Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 1; Richtlinie 1999/70/EG Anh. Paragraf 5; EG Art. 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Richtlinie 99/70/EG
Adeneler
AuR 2006, 277
DVBl 2006, 1234
EuZW 2006, 730
EzA Richtlinie 99/70 EG-Vertrag 1999 Nr. 1
JZ 2007, 187
NJW 2006, 2465
NVwZ 2006, 1156
NZA 2006, 909
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2006, I-6057
ZESAR 2007, 373
ZIP 2006, 2141

Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe aufeinander folgende Verträge und sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung - Sachgebiete: Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-212/04

DRsp Nr. 2006/22689

Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung - Sachgebiete: Sozialpolitik

»1. Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.