EuGH - Urteil vom 07.09.2006
Rs C-180/04
Normen:
Richtlinie 1999/70/EG Anhang zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 1 Buchst. b; Richtlinie 1999/70/EG Anhang zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 5; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Bestimmungen über aufeinanderfolgende befristete Verträge - Möglichkeit einer Ausnahme für mit einer öffentlichen Verwaltung geschlossene Arbeitsverträge - Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-180/04

DRsp Nr. 2006/26535

Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Bestimmungen über aufeinanderfolgende befristete Verträge - Möglichkeit einer Ausnahme für mit einer öffentlichen Verwaltung geschlossene Arbeitsverträge - Sozialpolitik

»Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die bei missbräuchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors ausschließt, dass diese in unbefristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse umgewandelt werden, während eine solche Umwandlung bei Arbeitsverträgen oder -verhältnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors vorgesehen ist, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Maßnahme enthält, um die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.«

Normenkette: