EuGH - Urteil vom 11.07.2006
Rs C-13/05
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu Richtlinie 2000/78/EG
AuR 2006, 292
BB 2006, 1640
Chacon Navas
DB 2006, 1617
DVBl 2006, 1108
EuZW 2006, 472
EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 1
JZ 2007, 194
JuS 2007, 65
NJW 2006, 3626
NZA 2006, 839
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2006, I-6467
ZIP 2006, 1550

Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung - Sachgebiete: Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-13/05

DRsp Nr. 2006/22704

Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung - Sachgebiete: Sozialpolitik

»1. Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst. 2. Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78 steht der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. 3. Krankheit als solche kann nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist.«

Normenkette:

Richtlinie 2000/78/EG;

Entscheidungsgründe: