EuGH - Urteil vom 05.02.2004
Rs C-380/01
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L39, S.40) Art. 6 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 778
EWS 2004, 387
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 13.09.2001,

Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beruflicher Aufstieg - Grundsatz einer effektiven gerichtlichen Kontrolle - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen Rs C-380/01

DRsp Nr. 2004/8419

Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beruflicher Aufstieg - Grundsatz einer effektiven gerichtlichen Kontrolle - Unzulässigkeit

[Gustav Schneider gegen Bundesminister für Justiz] Das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. September 2001 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

Normenkette:

Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L39, S.40) Art. 6 ;

Gründe:

[01] Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2001, gemäß Artikel 234EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 der zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen HerrnSchneider und dem Bundesminister für Justiz, der einen Antrag von Herrn Schneider auf Ersatz des Schadens abgewiesen hatte, den dieser dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er nicht zum Richter des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) ernannt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Regelung

[03] Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 sieht vor: