EuGH - Urteil vom 06.11.2003
Rs C-4/01
Normen:
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) Art. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 162
NZA 2003, 1325
Vorinstanzen:
Employment Tribunal Croydon (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 05.01.2001,

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Vorruhestand und damit zusammenhängende Leistungen

EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-4/01

DRsp Nr. 2004/8175

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Vorruhestand und damit zusammenhängende Leistungen

[Serene Martin, Rohit Daby und Brian Willis gegen South Bank University] 1. Rechte, die bei Entlassung oder bei mit dem Arbeitgeber vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand entstehen, fallen unter die Definition der Rechte und Pflichten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. 2. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente und Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen des Vorruhestands wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die bei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand an Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187 dar.