EuGH - Urteil vom 04.06.2002
Rs C-164/00
Normen:
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) Art. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1362
NJW 2003, 195
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales) - Queen's Bench Division - (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 01.03.2000,

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Wahrung von Ansprüchen - Für den Fall der Entlassung vorgesehene Leistungen

EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen Rs C-164/00

DRsp Nr. 2004/8253

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Wahrung von Ansprüchen - Für den Fall der Entlassung vorgesehene Leistungen

[Katia Beckmann gegen Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd] 1. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente sowie Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen vorgezogenen Ruhestands, die an entlassene Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar.