EuGH - Urteil vom 09.11.2004
Rs C-203/02
Normen:
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) Art. 7 Art. 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuZW 2004, 757
GRUR 2005, 244
GRURInt 2005, 247
JZ 2005, 402
MMR 2005, 29
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales - Civil Division - Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 24.05.2002,

Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers - Pferdesportdatenbank - Verzeichnisse von Rennen - Wettspiele

EuGH, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen Rs C-203/02

DRsp Nr. 2005/9280

Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers - Pferdesportdatenbank - Verzeichnisse von Rennen - Wettspiele

[The British Horseracing Board Ltd u. a. gegen William Hill Organization Ltd)] 1. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.