EuGH - Urteil vom 12.10.2004
Rs C-313/02
Normen:
EG Art. 141 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) Art. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 ; Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9);
Fundstellen:
DB 2004, 2325
DVBl 2004, 1473
EWS 2005, 432
EuZW 2004, 724
NZA 2004, 1325
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 08.08.2002,

Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern - Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit

EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen Rs C-313/02

DRsp Nr. 2005/10344

Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern - Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit

[Nicole Wippel gegen Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG] 1. Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der, wie im Ausgangsverfahren, bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Ein solcher Arbeitnehmer fällt auch in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, wenn: - er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht;