LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2023
5 Ta 121/22
Normen:
RL 2003/8/EG Art. 2; RL 2003/8/EG Art. 3; RL 2003/8/EG Art. 7; RL 2003/8/EG Art. 8; RL 2003/8/EG Art. 12; RL 2003/8/EG Art. 13; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1494/22

Richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPOGebot der Rücksichtnahme im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 121/22

DRsp Nr. 2023/4298

Richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebot der Rücksichtnahme im Prozesskostenhilfeverfahren

§ 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachzusuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (BGH 03.07.2018 - VIII 2 R 229/17).

Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt das Gebot der Rücksichtnahme in besonderem Maße. Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen - sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht überspannt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.11.2022 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.2022 - 3 Ca 1494/22 - abgeändert.

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 25.08.2022 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z... aus E... bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu leisten hat.

Normenkette:

RL 2003/8/EG Art. 2; RL 2003/8/EG Art. 3; RL 2003/8/EG Art. 7; RL 2003/8/EG Art. 8;