BAG - Beschluss vom 29.09.2020
9 AZR 266/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 180/19
ArbG Solingen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/18

Richtlinienkonformes Verständnis zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlGÜbertragung des Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr bei unterbliebener Mitwirkungsobliegenheit des ArbeitgebersRechtscharakter der Verjährungsvorschriften des BGB als Einrede des Schuldners gegen die Durchsetzung von Ansprüchen des GläubigersBeurteilung der Verjährung nach dem BGB aus Sicht des Rechts der Europäischen Union

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 266/20 (A)

DRsp Nr. 2021/3190

Richtlinienkonformes Verständnis zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr bei unterbliebener Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers Rechtscharakter der Verjährungsvorschriften des BGB als Einrede des Schuldners gegen die Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers Beurteilung der Verjährung nach dem BGB aus Sicht des Rechts der Europäischen Union

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB gestattet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Orientierungssätze: