BAG - Urteil vom 26.07.1995
5 AZR 216/94
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; EGBGB Art. 27 ; WährungsG § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 157 BGB
BB 1995, 2484
DB 1996, 533
DStR 1996, 155
EzA § 133 BGB Nr. 19
NJW 1996, 741
NZA 1996, 30
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 298/93
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 167/91

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 216/94

DRsp Nr. 1996/185

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

»1. Ein in ausländischer Währung ausgedrückter Geldbetrag kann vor dem deutschen Gericht eingeklagt werden (vgl. § 244 BGB). 2. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Umzug vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland kann genehmigungsfrei in ausländischer Währung geltend gemacht werden (§ 3 WährungsG). 3. Ein Vertrag, der die jederzeit widerrufliche Versetzung eines Arbeitnehmers in das entfernte Ausland (hier Hong Kong) und die Erstattung der Umzugskosten vorsieht, enthält im Zweifel auch die Zusage, die Kosten des Rückumzugs zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn für die Erstattung die Feststellung einer dienstlichen Notwendigkeit vorausgesetzt wird, diese Feststellung aber nicht getroffen wird, weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die bevorstehende Schließung der ausländischen Niederlassung zum Schließungstermin gekündigt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; EGBGB Art. 27 ; WährungsG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Umzugskosten.