LAG Frankfurt/Main, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 298/93
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 167/91
Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht
BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 216/94
DRsp Nr. 1996/185
Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht
»1. Ein in ausländischer Währung ausgedrückter Geldbetrag kann vor dem deutschen Gericht eingeklagt werden (vgl. § 244BGB).2. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Umzug vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland kann genehmigungsfrei in ausländischer Währung geltend gemacht werden (§ 3 WährungsG).3. Ein Vertrag, der die jederzeit widerrufliche Versetzung eines Arbeitnehmers in das entfernte Ausland (hier Hong Kong) und die Erstattung der Umzugskosten vorsieht, enthält im Zweifel auch die Zusage, die Kosten des Rückumzugs zu erstatten.Das gilt auch dann, wenn für die Erstattung die Feststellung einer dienstlichen Notwendigkeit vorausgesetzt wird, diese Feststellung aber nicht getroffen wird, weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die bevorstehende Schließung der ausländischen Niederlassung zum Schließungstermin gekündigt hat.«