OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2021
31 U 46/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 353/20

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach WiderrufAusübung des Widerrufsrechts 17 Monate nach vollständiger Beendigung und Abwicklung des DarlehensvertragesVerwirktes WiderrufsrechtErteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 31 U 46/21

DRsp Nr. 2022/2662

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Ausübung des Widerrufsrechts 17 Monate nach vollständiger Beendigung und Abwicklung des Darlehensvertrages Verwirktes Widerrufsrecht Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.