Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: | bis zum 29.04.2021 bis 16.000 Euro |
danach bis 13.000 Euro |
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