OLG Stuttgart - Urteil vom 01.03.2022
6 U 551/19
Normen:
BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 358 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 259/18

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach WiderrufLeistungsverweigerungsrecht bis zur Rückgabe eines finanzierten FahrzeugsVorleistungspflicht des Verbrauchers

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 551/19

DRsp Nr. 2022/3866

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Leistungsverweigerungsrecht bis zur Rückgabe eines finanzierten Fahrzeugs Vorleistungspflicht des Verbrauchers

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zum 29.04.2021 bis 16.000 Euro
danach bis 13.000 Euro

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 358 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.