OLG Stuttgart - Anerkenntnisurteil vom 22.02.2022
6 U 549/20
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 247 § 3 Nr. 11; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 285/19

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Pkw-KaufsFehlerhafte WiderrufsbelehrungTreuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 549/20

DRsp Nr. 2022/15280

Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Pkw-Kaufs Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Treuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

Ist ein Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erforderlichen Umstandsmoments für die Treuwidrigkeit eines Widerspruchs.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gemäß dem Berufungsantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat.

2.

Die Klage nach dem Berufungsantrag zu 3 wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust des Fahrzeugs XY, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

II.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

IV. V.