OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2017
22 U 82/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 434; BGB § 437;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1013
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 209/14

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angaben über den Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 22 U 82/16

DRsp Nr. 2017/4039

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angaben über den Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich

a)

600.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen,

b)

zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Minden, Blatt 1648, eingetragenen Grundstück Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ###, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll