OLG Hamm - Urteil vom 17.08.2020
17 U 231/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 293;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 10/17

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PkwVom Tachometerstand abweichende LaufleistungVerschweigen der Nutzung eines Fahrzeugs über einen erheblichen Zeitraum im AuslandArglistanfechtung eines Kaufvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 17 U 231/18

DRsp Nr. 2020/16064

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Vom Tachometerstand abweichende Laufleistung Verschweigen der Nutzung eines Fahrzeugs über einen erheblichen Zeitraum im Ausland Arglistanfechtung eines Kaufvertrages

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 10/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 293;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw in Anspruch.

1. 2. 3.