SchlHOLG - Urteil vom 29.11.2019
1 U 32/19
Normen:
BGB § 437 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 298/18

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein GebrauchtfahrzeugEinbau einer unzulässigen Abschaltsoftware in die MotorsteuerungUpdate der Software zur MotorsteuerungFahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

SchlHOLG, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 1 U 32/19

DRsp Nr. 2020/1088

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug Einbau einer unzulässigen Abschaltsoftware in die Motorsteuerung Update der Software zur Motorsteuerung Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Kein Vorsatz des ursprünglich sittenwidrig Handelnden, wenn dieser zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs eines Gebrauchtfahrzeuges, das mit einer Manipulationssoftware ausgestattet ist, alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um potentielle Käufer von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeuges zu informieren. Orientierungssätze: Kein Vorsatz zur sittenwidrigen Schädigung, wenn an der Aufklärung der Allgemeinheit und potentieller Gebrauchtwagenkunden mitgewirkt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.03.2019, Az. 12 O 298/18, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 437 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages gegenüber der Herstellerin.

1. 2. 3.