OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.03.2022
6 U 562/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 240/19

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach WiderrufMissbräuchlichkeit eines WiderrufsAussetzung eines Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 562/19

DRsp Nr. 2022/5014

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf Missbräuchlichkeit eines Widerrufs Aussetzung eines Verfahrens

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne einer Abweisung der Klage zur Entscheidung reif, sondern zur Klärung der Frage, ob die Beklagte zu Recht den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt, nach § 148 ZPO auszusetzen.

1.

Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abweisungsreif.

a)

Anders als vom Landgericht entschieden, war bei Ausübung des Widerrufsrechts die dafür geltende Frist nicht abgelaufen.

Das Recht des Klägers, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, war bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was die Klägerin gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § Abs. Nr. und § Nr. keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt (Senat, Urteile vom 1. März 2022 - -, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 - -, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 - -, Rn. 23 ff. juris).