Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 76.024,74 EUR.
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rückabwicklung eines am 9. Mai 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages nach am 17. Januar 2018 erklärtem Widerruf.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein etwaiges im Zeitpunkt des Widerrufs noch fortbestehendes Widerrufsrecht sei gemäß § 242 BGB verwirkt.
1. 2.
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