OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2020
14 U 124/20
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 218/19

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach WiderrufVerwirkung des WiderrufsrechtsVerwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von RechtenZeitmoment und Umstandsmoment

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 14 U 124/20

DRsp Nr. 2022/2525

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf Verwirkung des Widerrufsrechts Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten Zeitmoment und Umstandsmoment

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 218/19) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert: 76.024,74 EUR.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rückabwicklung eines am 9. Mai 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages nach am 17. Januar 2018 erklärtem Widerruf.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein etwaiges im Zeitpunkt des Widerrufs noch fortbestehendes Widerrufsrecht sei gemäß § 242 BGB verwirkt.

1. 2.