OLG Köln - Urteil vom 24.09.2021
20 U 291/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 12/20

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach WiderrufUnzureichende WiderrufsbelehrungEndgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft von Rückabwicklungsansprüchen aus einer LebensversicherungBerechnung von Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 20 U 291/20

DRsp Nr. 2022/2331

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf Unzureichende Widerrufsbelehrung Endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft von Rückabwicklungsansprüchen aus einer Lebensversicherung Berechnung von Nutzungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Oktober 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 12/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über an die Klägerin 10.649,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 56% und der Beklagten zu 44% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.

1.