OLG Köln - Urteil vom 05.02.2021
20 U 24/20
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 220/19

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach WiderspruchKapitalbildende LebensversicherungBerechnung der Nutzungen aus einem Sparanteil

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 20 U 24/20

DRsp Nr. 2021/3368

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch Kapitalbildende Lebensversicherung Berechnung der Nutzungen aus einem Sparanteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 220/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.604,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 91% und der Beklagten zu 9% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin als Anlagen B1 bis B4 Unterlagen zu der von ihr behaupteten Abtretung betreffend den früheren Versicherungsnehmer A vorgelegt, nämlich: