OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2022
11 U 77/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 172/21

Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach erklärtem Widerspruch bzw. RücktrittGeltendmachung von Ansprüchen mehr als 16 Jahre nach Abschluss des VersicherungsvertragesTreuwidrigkeit eines Widerspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 11 U 77/22

DRsp Nr. 2023/1385

Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach erklärtem Widerspruch bzw. Rücktritt Geltendmachung von Ansprüchen mehr als 16 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages Treuwidrigkeit eines Widerspruchs

Die Geltendmachung von Ansprüchen mehr als 16 Jahre nach Abschluss eines Versicherungsvertrages ist gemäß § 242 BGB nicht mehr möglich, weil ein erklärter Widerspruch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2022, Az. 2 O 172/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Normenkette: