BGH - Urteil vom 04.07.2017
II ZR 358/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 1961
DStR 2017, 2401
DZWIR 27, 491
MDR 2017, 1254
ZIP 2017, 1664
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 570/10
OLG Rostock, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 140/13

Rückabwicklungsbegehren von Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne; Schutz- und Aufklärungspflichten der zuvor beigetretenen Gesellschafter bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft (KG); Haftung der Gründungsgesellschafter gegenüber dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 358/16

DRsp Nr. 2017/11201

Rückabwicklungsbegehren von Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne; Schutz- und Aufklärungspflichten der zuvor beigetretenen Gesellschafter bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft (KG); Haftung der Gründungsgesellschafter gegenüber dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz

BGB § 311 Abs. 2 Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN).

Tenor