BSG - Urteil vom 15.12.2015
B 1 KR 14/15 R
Normen:
SGB X § 112; SGB X § 111 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 343
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1132/14

Rückerstattung von Heilbehandlungs- und Krankentransportkosten zwischen Krankenkasse und Unfallversicherungsträger; Keine Anwendung der Ausschlussregelung des § 111 SGB X

BSG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 14/15 R

DRsp Nr. 2016/4647

Rückerstattung von Heilbehandlungs- und Krankentransportkosten zwischen Krankenkasse und Unfallversicherungsträger; Keine Anwendung der Ausschlussregelung des § 111 SGB X

1. Leistet ein Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs, den der berechtigte Leistungsträger nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht hat, kann der Leistende innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist Rückerstattung verlangen. 2. Leistet eine Krankenkasse einem Versicherten Krankenhausbehandlung in Unkenntnis der ursächlichen Berufskrankheit, beginnt die Ausschlussfrist für das Geltendmachen des Erstattungsanspruchs mit dem letzten Behandlungstag, auch wenn der zuständige Träger dem Versicherten später zur Behandlung geleistete Zuzahlungen erstattet.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 34 991,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 112; SGB X § 111 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von 34 991,93 Euro Heilbehandlungs- und Krankentransportkosten.