BVerwG - Urteil vom 12.04.2017
2 C 16.16
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 71; GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 8; SG (1995) § 30 Abs. 2; SG (1995) § 56 Abs. 4; SG § 55; SG § 97; BRRG (1997) § 125; AO § 234; AO § 238; BHO § 11; BHO § 59; BAföG § 18; SGB X § 50; VwGO § 144 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 144/13
OVG Niedersachsen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 156/15

Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf Zeit; Verlassen der Bundeswehr vor Ablauf der Verpflichtungszeit; Angemessener Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes

BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 2 C 16.16

DRsp Nr. 2022/15509

Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf Zeit; Verlassen der Bundeswehr vor Ablauf der Verpflichtungszeit; Angemessener Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes

1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten.2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu.3. Beendet ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, muss sich dies nur dann im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt.