Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird beschränkt auf die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|