OLG Hamm - Urteil vom 17.05.2017
30 U 117/16
Normen:
BGB § 516 ; 812; 818 Abs. 2; BGB § 528 ; 812; 818 Abs. 2; BGB §§ 1061 S. 1, 1090, 1093 Abs. 1; SGB XII § 93;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 473/15

Rückforderung der Bereicherung auf Grund unentgeltlicher Löschung eines Wohnrechts

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 30 U 117/16

DRsp Nr. 2018/4512

Rückforderung der Bereicherung auf Grund unentgeltlicher Löschung eines Wohnrechts

Der Schenkwert der Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts kann nicht ohne Weiteres und ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der mit der Löschung eingetretenen und bei Entstehung des Rückforderungsanspruchs noch vorhandenen Werterhöhung des Grundstücks gesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird beschränkt auf die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs zugelassen.

Normenkette:

BGB § 516 ; 812; 818 Abs. 2; § ; 812; 818 Abs. ;