OLG Bamberg - Beschluss vom 09.08.2017
1 U 24/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 351/14

Rückforderung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistigen Erschleichens eines Anerkenntnisses des Versicherers

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 1 U 24/17

DRsp Nr. 2018/9866

Rückforderung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistigen Erschleichens eines Anerkenntnisses des Versicherers

Hat der Berufsunfähigkeitsversicherer auf Grund der wahrheitswidrigen Behauptung des Versicherungsnehmers, er könne aufgrund einer depressiven Episode nur noch höchstens drei Stunden täglich arbeiten, eine Berufsunfähigkeit anerkannt und Leistungen gewährt, so ist er berechtigt, die Leistungen zurückzufordern, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers unzutreffend waren und er darüber hinaus verschwiegen hat, dass er vollschichtig für einen Versicherungsvermittler tätig war.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 (Aktenzeichen: 11 O 351/14) einstimmig als unbegründet zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 180.715,22 € festzusetzen.

2.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

4.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2017.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe