OLG Bamberg - Beschluss vom 04.10.2017
1 U 24/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 24/17
LG Bayreuth, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 351/14

Rückforderung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistigen Erschleichens eines Anerkenntnisses des Versicherers

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 1 U 24/17

DRsp Nr. 2018/14423

Rückforderung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistigen Erschleichens eines Anerkenntnisses des Versicherers

Hat der Berufsunfähigkeitsversicherer auf Grund der wahrheitswidrigen Behauptung des Versicherungsnehmers, er könne aufgrund einer depressiven Episode nur noch höchstens drei Stunden täglich arbeiten, eine Berufsunfähigkeit anerkannt und Leistungen gewährt, so ist er berechtigt, die Leistungen zurückzufordern, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers unzutreffend waren und er darüber hinaus verschwiegen hat, dass er vollschichtig für einen Versicherungsvermittler tätig war.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 (Az.: 11 O 351/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.715,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.