OLG Köln - Urteil vom 25.10.2017
13 U 179/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 58/15

Rückforderung einer anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 13 U 179/15

DRsp Nr. 2018/71

Rückforderung einer anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

1. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist eine einvernehmlich getroffene Vereinbarung der vorzeitigen Aufhebung und Rückzahlung eines Darlehensvertrages. 2. Der Widerruf des Darlehensvertrages und die Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Darlehensnehmer die vorzeitige Ablösung des Darlehens in Kenntnis des erklärten Widerrufs vereinbart hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 242;

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3.