OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.08.2016
9 U 118/16
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 37/16

Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der SchenkerVererbbarer RückforderungsanspruchÜberleitung des Anspruchs auf einen Sozialhilfeträger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 9 U 118/16

DRsp Nr. 2020/14776

Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker Vererbbarer Rückforderungsanspruch Überleitung des Anspruchs auf einen Sozialhilfeträger

1. Der bis zum Tod eines verarmten Schenkers fortbestehende Rückforderungsanspruch ist nach § 1922 BGB vererblich und ein Erbe kann nach dem Tod des Schenkers dessen Rückforderungsanspruch geltend machen. 2. Auch wenn eine Überleitung des Anspruchs auf einen Sozialhilfeträger zu Lebzeiten des sozialhilfebedürftigen Schenkers noch nicht erfolgt ist, geht dieser Anspruch nicht mit dem Versterben des Schenkers unter.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin vom 23.06.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker geltend.

Die damals 91 bzw. 86 Jahre alten Eltern der Beklagten übertrugen - vertreten durch ihren Sohn, den Bruder der Beklagten - die ihnen gehörende Eigentumswohnung in S.-D. (K.-P.-Str. 26) der dort bereits wohnhaften Beklagten mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.01.2014 (Bl. 245 d.A.). Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Der Wert der Wohnung wurde mit 70.000 € angegeben.