Der Antrag der Antragstellerin vom 23.06.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2.Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker geltend.
Die damals 91 bzw. 86 Jahre alten Eltern der Beklagten übertrugen - vertreten durch ihren Sohn, den Bruder der Beklagten - die ihnen gehörende Eigentumswohnung in S.-D. (K.-P.-Str. 26) der dort bereits wohnhaften Beklagten mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.01.2014 (Bl. 245 d.A.). Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Der Wert der Wohnung wurde mit 70.000 € angegeben.
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